Artikel 31 : Recht auf Kulturelle Teilhabe & Betätigung

Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention: Recht auf Ruhe, Freizeit und Spiel

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.


(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

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Netzwerk Kinderrechte Schweiz

Freizeit, Spiel und Erholung sind zentral für die gesunde Entwicklung eines Kindes. Besonders jüngere Kinder entwickeln sich beim Spielen und entdecken dabei ihre Kreativität. Zudem fördern Spiel und Sport das soziale Lernen und stärken den Gemeinschaftssinn.

Dies scheint auf den ersten Blick kein Problem darzustellen, dennoch steht die Schweiz auch hier vor Herausforderungen. Einerseits verfügen Kinder und Jugendliche in der heutigen Konsum- und Leistungsgesellschaft über immer weniger Freizeit, andererseits sind Kinder und Jugendliche aus wirtschaftlich und sozial schwächeren Familien oft benachteiligt, was die Teilnahme am kulturellen Leben anbelangt.

Deshalb ist es wichtig, die Angebote von Vereinen und Jugendverbänden sowie der Kinder- und Jugendarbeit auf Gemeindeebene zu fördern. Viele dieser Angebote auf kantonaler, regionaler und lokaler Ebene werden bereits durch staatliche Mittel unterstützt.

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